2.3. Vorliegend ist Folgendes massgebend: Nachdem die Beschwerdegegnerin bei ihrem versicherungsmedizinischen Dienst eine versicherungsinterne medizinische Beurteilung (VB 89) eingeholt hatte, informierte sie den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 2. Juni 2022 darüber, dass ihrer Ansicht nach über den 30. Juni 2022 hinaus keine weitere Leistungspflicht ihrerseits mehr gegeben sei und dass sie entsprechend zu verfügen beabsichtige (vgl. VB 90). In der Folge machte der Beschwerdeführer am 8. August 2022 geltend, es sei das Ergebnis einer von der IV-Stelle des Kantons Aargau angeordneten Begutachtung (vgl. dazu VB 108) abzuwarten.