Streitig und zu prüfen ist damit, ob die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 1. März 2023 zu Recht die vorübergehenden Versicherungsleistungen per 30. Juni 2022 eingestellt und einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente sowie eine Integritätsentschädigung verneint hat. 2. 2.1. Vorab ist auf die formelle Rüge des Beschwerdeführers einzugehen, wonach die Beschwerdegegnerin ihren Entscheid ungenügend begründet und damit seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe.