schwerden seien nicht abgeklärt worden und es bestünden weiterhin gesundheitliche Einschränkungen, für die der fragliche Unfall natürlich- und adäquatkausal sei. Zudem habe die Beschwerdegegnerin seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Bei richtiger Betrachtung bestehe daher auch über den 30. Juni 2022 hinaus Anspruch auf Leistungen (Taggelder und Heilbehandlungsleistungen bzw. eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung). -4-