vgl. auch die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 12. August 2022 in VB 100) ging die Beschwerdegegnerin bezüglich des Unfalls vom 24. September 2020 im Wesentlichen davon aus, von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung sei keine namhafte Besserung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers mehr zu erwarten und es bestünden keine objektivierbaren Unfallfolgen mehr, weshalb die vorübergehenden Leistungen per 30. Juni 2022 einzustellen seien und ein Anspruch auf eine Invalidenrente und/oder eine Integritätsentschädigung zu verneinen sei. Der Beschwerdeführer macht demgegenüber zusammengefasst geltend, der Fallabschluss sei verfrüht erfolgt, allfällige psychische Be-