Für die Folgen dieses Ereignisses erbrachte die Beschwerdegegnerin die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld). Mit Verfügung vom 12. August 2022 schloss die Beschwerdegegnerin den Fall ab und stellte die vorübergehenden Leistungen unter gleichzeitiger Verneinung eines Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung per 30. Juni 2022 ein. Die dagegen vom Beschwerdeführer am 14. September 2022 erhobene Einsprache wies sie mit Einspracheentscheid vom 1. März 2023 ab. 2. 2.1. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 17. April 2023 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: