davon auszugehen, dass die künstliche Ernährung nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in einem Zusammenhang zu einem der beim Beschwerdeführer vorliegenden Geburtsgebrechen steht. Vielmehr ist diese überwiegend wahrscheinlich auf die syndromale Grunderkrankung und die gastroösophageale Refluxsymptomatik zurückzuführen, die nach Inkrafttreten der GgV-EDI nicht mehr als Geburtsgebrechen erfasst sind. Die Beschwerdegegnerin hat eine Kostengutsprache für künstliche Ernährung ab dem 1. August 2022 mit Verfügung vom 3. März 2023 daher zu Recht verweigert. 7. 7.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.