6. Das Vorliegen einer Bulbärhirnsymptomatik wird weder von der RAD-Ärztin Dr. med. C._____ noch von den behandelnden Ärzten in Abrede gestellt. Dr. med. D._____ geht in seinen Berichten im Wesentlichen davon aus, die beim Beschwerdeführer ebenso unbestritten vorliegende cerebrale Bewegungsstörung sei für die erheblich gestörte Bulbärfunktion ursächlich. Diesbezüglich führte Dr. med. C._____ aus, es existierten keine Belege dafür, dass die Bulbärhirnsymptomatik für die vorliegende Klinik (rezidivierendes Erbrechen) verantwortlich sei. Dabei verwies sie auf die durchgeführte bildgebende Diagnostik (MRI; vgl. diesbezüglich unter anderem den Bericht des Kinderspitals E.__