5. 5.1. Der behandelnde Arzt des Beschwerdeführers Dr. med. D._____, Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin, führte in seinem Schreiben vom 22. Oktober 2020 aus, die beim Beschwerdeführer vorliegende "cerebrale Bewegungsstörung (GG395)" beziehe auch den orofacialen Bereich mit ein. Die eigenständige Trinkmenge sei vernachlässigbar und eine orale Ernährung sei daher nicht möglich. Der Beschwerdeführer werde nahezu vollständig über eine nasogastrale Sonde ernährt. Ohne jeglichen Zweifel sei die künstliche Ernährung notwendig und medizinisch indiziert.