Dagegen bringt der Beschwerdeführer – unter anderem mit Hinweis auf die Beurteilungen seiner behandelnden Ärzte – zusammengefasst vor, die erforderliche künstliche Ernährung stehe in direktem Zusammenhang mit dem (ebenfalls vorliegenden) Geburtsgebrechen gemäss Ziff. 390 GgV- EDI-Anhang. Eine Kostengutsprache über Ziff. 280 GgV-Anhang sei jedoch nicht sinnvoll gewesen, da die künstliche Ernährung hierzu nicht in einem Kausalzusammenhang stehe. 1.2. Streitig und zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Kostenübernahme für künstliche Ernährung ab dem 1. August 2022 mit Verfügung vom 3. März 2023 (VB 391) zu Recht verneint hat.