280 GgV-Anhang stehe, entfalle daher und sei neu über den Krankenversicherer zu beantragen. Eine Kostenübernahme über das beim Beschwerdeführer zudem ausgewiesene Geburtsgebrechen gemäss Ziff. 208 GgV-EDI-Anhang sei nicht möglich. Dieses Geburtsgebrechen sei ein Zeichen des zugrundeliegenden Syndroms, allerdings nicht die Ursache für eine vollständige jejunale Sondenernährung. -3-