1. 1.1. Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 3. März 2023 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 391) im Wesentlichen davon aus, der Beschwerdeführer sei bei der IV (unter anderem) "mit dem Geburtsgebrechen Ziff. 280" gemäss dem bis 31. Dezember 2021 in Kraft gestandenem GgV-Anhang versichert gewesen. Aufgrund einer Gesetzesrevision (seit 1. Januar 2022 in Kraft stehende GgV-EDI) sei dieses Geburtsgebrechen aus der Verordnung gestrichen worden. Die Kostenübernahme für die künstliche Ernährung, welche in direktem Zusammenhang mit dem Geburtsgebrechen gemäss Ziff. 280 GgV-Anhang stehe, entfalle daher und sei neu über den Krankenversicherer zu beantragen.