2. 2.1. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. April 2023 fristgerecht Beschwerde und beantragte eine Kostengutsprache für künstliche Ernährung und "begleitende Massnahmen" ab dem 1. August 2022. 2.2. Mit Vernehmlassung vom 11. Mai 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: