Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Der 2020 geborene Beschwerdeführer leidet an mehreren Geburtsgebrechen und bezieht daher diverse Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV). Unter anderem erteilte ihm die Beschwerdegegnerin mit Mitteilung vom 23. Februar 2021 Kostengutsprache für künstliche Ernährung im Zusammenhang mit dem Geburtsgebrechen gemäss (bis 31. Dezember 2021 in Kraft gestandener) Ziff. 395 GgV-Anhang sowie mit Mitteilung vom 24. Februar 2021 Kostengutsprache für medizinische Massnahmen im Zusammenhang mit dem Geburtsgebrechen gemäss Ziff.