Die in der Folge formlos bei RAD-Arzt Dr. B._____ eingeholte und in der Aktennotiz vom 23. Februar 2023 (VB 41) festgehaltene mündliche Auskunft betraf nicht etwa nur Nebenpunkte, sondern wesentliche Punkte des rechtserheblichen Sachverhalts, weshalb sie in dieser Form nicht beweistauglich ist (BGE 117 V 282 E. 4c S. 285). Eine eigentliche Beurteilung der im Austrittsbericht gemachten Feststellungen hat RAD-Arzt Dr. med. B._____ zudem nicht vorgenommen.