Aus dem Austrittsbericht der Klinik C._____ ergibt sich zudem, dass in diesem auf eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bzw. "Zumutbarkeit" in einer anderen beruflichen Tätigkeit ausdrücklich verzichtet wurde, weil der medizinische Sachverhalt noch nicht feststehend gewesen sei (VB 32/3). Der Beweiswert der Aktenbeurteilung ist auch deshalb fraglich, weil zu diesem Zeitpunkt somit Hinweise auf einen nicht feststehenden medizinischen Sachverhalt im Sinne der Rechtsprechung vorlagen (vgl. E. 2.3. hiervor). Die in der Folge formlos bei RAD-Arzt Dr. B.___