3.5. Der Austrittsbericht der Klinik C._____ vom 2. Januar 2023 (VB 32) lag dem RAD im Zeitpunkt der Beurteilung vom 8. Dezember 2022 (VB 28) nicht vor. Die RAD-Beurteilung erfolgte somit ohne Kenntnis des für den aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wichtigen Austrittsberichts der Klinik C._____. Sie beruhte entsprechend auf einer unvollständigen Aktengrundlage (vgl. E. 2.1. hiervor). Aus dem Austrittsbericht der Klinik C.__