3.4. Die Beschwerdegegnerin nahm am 23. Februar 2023 mit RAD-Arzt Dr. med. B._____ betreffend diese Austrittsberichte mündlich Rücksprache und erstellte von dieser Besprechung eine formlose Aktennotiz (VB 41). Gemäss Aktennotiz soll Dr. med. B._____ die Meinung vertreten haben, dass "im Austrittsbericht keine Befunde dokumentiert (seien), welche unsere bisherige Beurteilung beeinflussen würden. (…)."