Der Beschwerdeführer bestreitet diese Aktenbeurteilung. Er bringt im Wesentlichen sinngemäss vor, dass der RAD-Arzt am 8. Dezember 2022 lediglich eine rheumatologisch-orthopädische Beurteilung vorgenommen habe, dass der Austrittsbericht der Klinik C._____ vom 4. Januar 2023 (VB 32/6) bei der RAD-Aktenbeurteilung nicht berücksichtigt worden sei und dass bei ihm auch psychische Beschwerden diagnostiziert worden seien, weshalb er nicht ausreichend abgeklärt worden sei. Streitig und zu prüfen ist vorab, ob die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 2. März 2023 (VB 42) zu Recht gestützt auf die Aktenbeurteilung von RAD-Arzt Dr. B._____ abwies.