2. 2.1. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. April 2023 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: "1. Es sei die Verfügung vom 2. März 2023 aufzuheben. 2. Es sei der Beschwerdeführer zu berenten. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 3. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege (teilweise) zu gewähren und der Unterzeichnende als sein unentgeltlicher Vertreter einzusetzen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge."