Versicherungsgericht 4. Kammer VBE.2023.184 / rp / nl Art. 111 Urteil vom 19. September 2023 Besetzung Oberrichter Roth, Präsident Oberrichter Kathriner Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiber Peter Beschwerde- A._____ führer unentgeltlich vertreten durch Dr. iur. Elias Hörhager, Rechtsanwalt, Ruederstrasse 8, Postfach, 5040 Schöftland Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin Beigeladene D._____ Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 2. März 2023) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Der 1972 geborene Beschwerdeführer meldete sich am 27. September 2022 (Datum Posteingang) bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen (Berufliche Integration/Rente) der Eidgenössischen Invaliden- versicherung (IV) an. Die Beschwerdegegnerin tätigte Abklärungen und holte u.a. Berichte der behandelnden Ärzte ein. Gestützt auf die Aktenbe- urteilung von Dr. med. B._____, Facharzt für Rheumatologie und für Phy- sikalische Medizin und Rehabilitation, vom regionalärztlichen Dienst (RAD) vom 8. Dezember 2022 verneinte sie nach durchgeführtem Vorbescheid- verfahren mit Verfügung vom 2. März 2023 den Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung. 2. 2.1. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. April 2023 frist- gerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: "1. Es sei die Verfügung vom 2. März 2023 aufzuheben. 2. Es sei der Beschwerdeführer zu berenten. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Beschwerdegeg- nerin zurückzuweisen. 3. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege (teil- weise) zu gewähren und der Unterzeichnende als sein unentgeltlicher Vertreter einzusetzen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 19. Mai 2023 beantragte die Beschwerdegegne- rin die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 30. Mai 2023 wurde die berufli- che Vorsorgeeinrichtung des Beschwerdeführers beigeladen und ihr Gele- genheit zur Stellungnahme gegeben. Diese verzichtete mit Eingabe vom 21. Juni 2023 auf eine Stellungnahme. 2.4. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 5. Juni 2023 wurde die unent- geltliche Rechtspflege dem Gesuchsteller bewilligt und Dr. iur. Hörhager, Rechtsanwalt, Schöftland, zu seinem unentgeltlichen Vertreter ernannt. -3- Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Die Beschwerdegegnerin geht in der angefochtenen Verfügung (Vernehm- lassungsbeilage [VB] 42) gestützt auf die Aktenbeurteilung von RAD-Arzt Dr. med. B._____ im Wesentlichen davon aus, dass dem Beschwerdefüh- rer seit Mai 2022 eine angepasste leichte wechselbelastende bis vorwie- gend sitzende Tätigkeit mit Hebe- und Traglimite 15kg, ohne Knien, Kau- ern, Steigen auf Leitern/Gerüsten/Treppen und Gehen in unebenem Ge- lände vollumfänglich zumutbar ist (Vernehmlassungsbeilage [VB] 42/1, VB 46/14 und VB 28/2). Der Beschwerdeführer bestreitet diese Aktenbeurtei- lung. Er bringt im Wesentlichen sinngemäss vor, dass der RAD-Arzt am 8. Dezember 2022 lediglich eine rheumatologisch-orthopädische Beurteilung vorgenommen habe, dass der Austrittsbericht der Klinik C._____ vom 4. Januar 2023 (VB 32/6) bei der RAD-Aktenbeurteilung nicht berücksichtigt worden sei und dass bei ihm auch psychische Beschwerden diagnostiziert worden seien, weshalb er nicht ausreichend abgeklärt worden sei. Streitig und zu prüfen ist vorab, ob die Beschwerdegegnerin das Leistungs- begehren des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 2. März 2023 (VB 42) zu Recht gestützt auf die Aktenbeurteilung von RAD-Arzt Dr. B._____ ab- wies. 2. 2.1. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob die- ser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medi- zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situ- ation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). 2.2. Auch wenn die Rechtsprechung den Berichten versicherungsinterner me- dizinischer Fachpersonen stets Beweiswert zuerkannt hat, kommt ihnen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft wie einem gerichtlichen oder ei- nem im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger in Auftrag gegebenen Gutachten zu (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 ff.; 122 V 157 E. 1c S. 160 ff.). Zwar lässt das Anstellungsverhältnis der versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungsträger alleine nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee S. 353 ff.). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zu- -4- verlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Fest- stellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f.; 122 V 157 E. 1d S. 162 f.). 2.3. Eine reine Aktenbeurteilung ist nicht an sich schon unzuverlässig. Entschei- dend ist, ob genügend Unterlagen aufgrund anderer persönlicher Untersu- chungen vorliegen, die ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben. Der medizinische Sachverständige muss sich insgesamt aufgrund der vorhandenen Unterlagen ein lückenloses Bild machen können (Urteile des Bundesgerichts 8C_46/2019 vom 10. Mai 2019 E. 3.2.1; 8C_641/2011 vom 22. Dezember 2011 E. 3.2.2 mit Hinwei- sen). 3. 3.1. Die Beschwerdegegnerin stützt sich in ihrer Verfügung vom 2. März 2023 (VB 42) in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die von ihr einge- holte Aktenbeurteilung von RAD-Arzt Dr. med. B._____ vom 8. Dezember 2022 (VB 28) und dessen gegenüber der zuständigen Sachbearbeiterin der Beschwerdegegnerin am 23. Februar 2023 mündlich abgegebene Stel- lungnahme (VB 41). 3.2. Am 8. Dezember 2022 beurteilte RAD-Arzt Dr. med. B._____ die ange- stammte Tätigkeit dem Beschwerdeführer aufgrund dessen deutlich ver- minderten Fussbelastbarkeit als nicht mehr zumutbar. Hingegen erachtete er eine angepasste leichte, wechselbelastende bis vorwiegend sitzende Tätigkeiten mit einer Hebe- und Tragelimite 15kg, ohne Knien, Kauern, auf Leitern/Gerüsten/Treppen Stehen und Gehen in unebenem Gelände aus orthopädisch-neurologischer Sicht seit Mai 2022 als ganztags zumutbar (VB 28). 3.3. Der Beschwerdeführer befand sich vom 15. November bis 20. Dezember 2022 stationär in der Klinik C._____ (VB 32). Am 28. Dezember 2022 er- stellte die Klinik C._____ einen provisorischen Kurzbericht (VB 31) und am 4. Januar 2023 einen definitiven Austrittsbericht (VB 32). Dem Austrittsbe- richt vom 4. Januar 2023 kann entnommen werden, dass die behandelnden Ärzte der Klinik C._____ im Zeitpunkt der Erstellung ihres Berichtes vom 2. Januar 2023 ausdrücklich darauf hingewiesen haben, dass aktuell das Leistungsfähigkeitsprofil in einer angepassten Tätigkeit noch nicht festge- legt werden könne, weil am 7. Dezember 2022 ein Pronationstrauma statt- gefunden habe und weitere Interventionen beim Operateur geplant seien (VB 32/3). So sei eventuell die Implantation einer OSG-Prothese vorgese- hen (VB 32/3, 33). -5- 3.4. Die Beschwerdegegnerin nahm am 23. Februar 2023 mit RAD-Arzt Dr. med. B._____ betreffend diese Austrittsberichte mündlich Rücksprache und erstellte von dieser Besprechung eine formlose Aktennotiz (VB 41). Gemäss Aktennotiz soll Dr. med. B._____ die Meinung vertreten haben, dass "im Austrittsbericht keine Befunde dokumentiert (seien), welche un- sere bisherige Beurteilung beeinflussen würden. (…)." 3.5. Der Austrittsbericht der Klinik C._____ vom 2. Januar 2023 (VB 32) lag dem RAD im Zeitpunkt der Beurteilung vom 8. Dezember 2022 (VB 28) nicht vor. Die RAD-Beurteilung erfolgte somit ohne Kenntnis des für den aktuel- len Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wichtigen Austrittsbe- richts der Klinik C._____. Sie beruhte entsprechend auf einer unvollständi- gen Aktengrundlage (vgl. E. 2.1. hiervor). Aus dem Austrittsbericht der Kli- nik C._____ ergibt sich zudem, dass in diesem auf eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bzw. "Zumutbarkeit" in einer anderen beruflichen Tätigkeit ausdrücklich verzichtet wurde, weil der medizinische Sachverhalt noch nicht feststehend gewesen sei (VB 32/3). Der Beweiswert der Aktenbeur- teilung ist auch deshalb fraglich, weil zu diesem Zeitpunkt somit Hinweise auf einen nicht feststehenden medizinischen Sachverhalt im Sinne der Rechtsprechung vorlagen (vgl. E. 2.3. hiervor). Die in der Folge formlos bei RAD-Arzt Dr. B._____ eingeholte und in der Aktennotiz vom 23. Februar 2023 (VB 41) festgehaltene mündliche Auskunft betraf nicht etwa nur Ne- benpunkte, sondern wesentliche Punkte des rechtserheblichen Sachver- halts, weshalb sie in dieser Form nicht beweistauglich ist (BGE 117 V 282 E. 4c S. 285). Eine eigentliche Beurteilung der im Austrittsbericht gemach- ten Feststellungen hat RAD-Arzt Dr. med. B._____ zudem nicht vorgenom- men. Die Aktennotiz vom 23. Februar 2023 genügt somit weder formell noch inhaltlich den beweisrechtlichen Anforderungen an einen medizini- schen Bericht des RAD (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_758/2009 vom 12. Februar 2010 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 4. 4.1. Nach dem Dargelegten bestehen (zumindest geringe) Zweifel an der Beur- teilung des Sachverhalts durch RAD-Arzt Dr. med. B._____ (vgl. E. 2.2.). In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung vom 2. März 2023 entsprechend aufzuheben und die Sache - wie eventu- aliter beantragt - an die Beschwerdegegnerin zur weiteren medizinischen Abklärung zurückzuweisen. Hierbei wird neben der medizinischen Beurtei- lung der unfallbedingten Einschränkungen auch eine ausdrückliche medi- zinische Stellungnahme zu weiteren gesundheitlichen Beschwerden erwar- tet, für welche Hinweise aus den Akten ersichtlich sind (z.B. Adipositas -6- Grad III, schweres obstruktives Schlafapnoe-Syndrom [OSAS] mit Tages- müdigkeit, metabolisches Syndrom, Refluxösophagitis Grad I, Sigmadiver- tikulose, und Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion). 4.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig von Streitwert im Rahmen von Fr. 200 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Ver- fahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensaus- gang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 4.3. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz der rich- terlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG), denn die Rück- weisung der Sache an die Verwaltung zwecks Vornahme ergänzender Ab- klärungen gilt als anspruchsbegründendes Obsiegen (BGE 132 V 215 E. 6.1 S. 235 mit Hinweisen). Die Parteikosten sind dem unentgeltlichen Rechtsvertreter zu bezahlen. 1. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 2. März 2023 aufgehoben und die Sache wird zu weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zur anschliessenden Neuverfügung an die Beschwer- degegnerin zurückgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden der Beschwerdegegnerin auf- erlegt. 3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsver- treter des Beschwerdeführers die Parteikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 2'450.00 zu bezahlen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). -7- Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 19. September 2023 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 4. Kammer Der Präsident: Der Gerchtsschreiber: Roth Peter