4.3.2.3. Die Berichte des Kantonsspitals B._____ waren vorliegend nicht unerlässlich für die Entscheidfindung, da den kreisärztlichen Aktenbeurteilungen, auf welche sich die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid stützte, bereits aufgrund der aktenkundigen medizinischen Berichte kein Beweiswert hätte beigemessen werden dürfen (vgl. E. 3.2. f. hiervor). Die Kosten dieser Berichte sind demnach – entgegen dem entsprechenden Antrag des Beschwerdeführers – nicht der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_483/2018 vom 11. Dezember 2018 E. 6; 8C_20/2013 vom 16. Mai 2013 E. 6.2.2). - 11 -