4.3. 4.3.1. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz seiner richterlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG), denn die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zwecks Vornahme ergänzender Abklärungen gilt als anspruchsbegründendes Obsiegen (BGE 132 V 215 E. 6.1 S. 235 mit Hinweisen). 4.3.2. 4.3.2.1. Der Beschwerdeführer beantragte schliesslich, die Beschwerdegegnerin habe ihm sämtliche Kosten, welche ihm aufgrund von zusätzlichen Abklärungen durch die Fachärzte des Kantonsspitals B._____ entstanden seien, zurückzuerstatten (vgl. Beschwerdeantrag Ziff. 2).