43 ATSG) als nicht rechtsgenüglich erstellt, weshalb eine Beurteilung des (weiteren) Leistungsanspruchs des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem Unfall vom 11. Juli 2015 aktuell nicht möglich ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_274/2021 vom 31. März 2023 E. 10). Die Sache ist daher zur ergänzenden Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (vgl. BGE 139 V 99 E. 1.1 S. 100; 137 V 210 E. 4.4.1.4 S. 264 f.). Anschliessend hat sie neu über den weiteren Leistungsanspruch des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 11. Juli 2015 zu verfügen. Ausgangsgemäss erübrigen sich Ausführungen zu den weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers.