Es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_274/2021 vom 31. März 2023 E. 9.3.1). Die Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers erstreckt sich damit praxisgemäss auch auf mittelbare bzw. indirekte Unfallfolgen (vgl. BGE 147 V 161 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_316/2022/ 8C_330/2022 vom 31. Januar 2023 E. 6.4.4.1 mit Hinweis).