Unfallbedingte Fussverletzungen, wie sie der Beschwerdeführer – unbestrittenermassen – beim fraglichen Unfall erlitten hat, können aber zu andauernden Fehlbelastungen führen, die als indirekte Unfallfolgen später zu unfallkausalen Beschwerden führen können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_588/2013 vom 16. Januar 2014 E. 4.3.3). Denn für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs ist es nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen bildet.