3.1.2. In seiner Aktenbeurteilung vom 6. Dezember 2022 hielt Dr. med. univ. B._____ fest, anlässlich des geltend gemachten Ereignisses sei es aufgrund der vorliegenden Dokumentation nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu strukturellen Läsionen der Wirbelsäule und beider Kniegelenke gekommen. Von wirbelsäulenchirurgischer Seite sei dezidiert festgehalten worden, dass es sich bei den vorliegenden Befunden um chronisch degenerative Veränderungen handle, welche durch den Unfall aktiviert werden könnten oder im Rahmen einer durchgeführten beidseitigen Fussoperation.