3.1.1. Am 6. Mai 2022 führte Dr. med. univ. B._____ aus, die nunmehr sieben Jahre nach dem Unfall vom Beschwerdeführer geklagten Rückenbeschwerden würden nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in unfallkausalem Zusammenhang stehen. Anlässlich des Ereignisses seien keine Beschwerden und Verletzungen von Seiten des Rückens dokumentiert. Bei den im MRI vorgefundenen Befunden handle es sich überwiegend wahrscheinlich um degenerative Veränderungen. Bereits 2009 und 2011 seien radiologische Abklärungen der Wirbelsäule erfolgt, offenbar wegen bereits damals bestehenden Beschwerden (VB 728 S. 2).