3. 3.1. Hinsichtlich der Verneinung eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen den vom Beschwerdeführer geklagten Knie- und Rückenbeschwerden und dem Unfallereignis vom 11. Juli 2015 stützte sich die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid vom 16. März 2023 (VB 843 S. 6 ff.) im Wesentlichen auf die kreisärztlichen Aktenbeurteilungen von Dr. med. univ. B._____ vom 6. Mai (VB 728) und 6. Dezember 2022 (VB 809). -6-