1.3. Streitig ist demnach, ob die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 16. März 2023 (VB 843) zu Recht betreffend den Unfall vom 11. Juni -4- 2015 den Fallabschluss per 31. August 2022 vorgenommen, ihre Leistungspflicht im Zusammenhang mit den gemeldeten Knie- und Rückenbeschwerden sowie den Anspruch auf eine Invalidenrente für die Unfallfolgen verneint und dem Beschwerdeführer nur eine Integritätsentschädigung für eine Integritätseinbusse von 35 % zugesprochen hat.