Der Fallabschluss per 31. August 2022 erweise sich zudem als verfrüht (vgl. Beschwerde S. 7 ff.; 28 f.). Zudem rügt der Beschwerdeführer, die ihm zugesprochene Integritätsentschädigung sei zu tief (vgl. Beschwerde S. 21 f.), und kritisiert, die Beschwerdegegnerin habe die der Berechnung des Invaliditätsgrades zu Grunde gelegten Vergleichseinkommen falsch festgesetzt (die Berechnung des Valideneinkommens, angewandter Tabellenlohn für die Berechnung des Invalideneinkommens, höherer leidensbedingter Abzug; vgl. Beschwerde S. 22 ff.).