"1. Der Einsprache-Entscheid der SUVA vom 16.03.2023 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin habe dem Beschwerdeführer weiterhin UV Taggelder bis zum erreichten medizinischen Endzustand auszurichten. Eventualiter sei ihm eine mindestens 50 %ige UV Rente zu gewähren, sowie eine Integritätsentschädigung aufgrund einer mindestens 45 %igen Integritätseinbusse. Zusätzlich seien weitere Heilmassnahmen gemäss Art. 21 UVG interdisziplinär medizinisch zu beurteilen.