Mit Verfügung vom 13. Juni 2022 sprach sie dem Beschwerdeführer eine Integritätsentschädigung für eine Integritätseinbusse von 35 % zu und verneinte einen Anspruch auf eine Invalidenrente. Die dagegen erhobene Einsprache wies die Beschwerdegegnerin nach Eingang weiterer medizinischer Berichte und erneuter mehrmaliger Rücksprache mit dem Kreisarzt mit Einspracheentscheid vom 16. März 2023 ab. 2. 2.1. Gegen den Einspracheentscheid vom 16. März 2023 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. April 2023 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: