Sie führte Abklärungen in medizinischer und beruflicher Hinsicht durch, liess den Beschwerdeführer mehrfach kreisärztlich untersuchen und nahm wiederholt Rücksprache mit dem Kreisarzt. Mit Schreiben vom 9. Mai 2022 stellte die Beschwerdegegnerin die Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen per 31. August 2022 ein. Mit Verfügung vom 13. Juni 2022 sprach sie dem Beschwerdeführer eine Integritätsentschädigung für eine Integritätseinbusse von 35 % zu und verneinte einen Anspruch auf eine Invalidenrente.