1. Der 1986 geborene Beschwerdeführer war bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er gemäss Schadenmeldung vom 17. Juli 2015 am 11. Juli 2015 bei einer Liftschachtdemontage im Inneren des Schachtes rund sechs Meter abstürzte und sich dabei eine Mehrfachverletzung zuzog. Die Beschwerdegegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht für die Folgen dieses Ereignisses und erbrachte Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen. Sie führte Abklärungen in medizinischer und beruflicher Hinsicht durch, liess den Beschwerdeführer mehrfach kreisärztlich untersuchen und nahm wiederholt Rücksprache mit dem Kreisarzt.