3. Die Beschwerdegegnerin stützte sich in ihrem Einspracheentscheid vom 13. März 2023 in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die versicherungsinterne Aktenbeurteilung von Dr. med. B._____ vom 4. Dezember 2022. Dieser führte aus, beim Beschwerdeführer hätten bereits vor dem Unfall vom 4. Juli 2022 eine mässiggradige Pangonarthrose des linken Kniegelenkes mit Betonung des medialen femorotibialen und femoropatellaren Gelenkkompartimentes sowie ein arthrosebedingter chronischer Innenmeniskusschaden bestanden.