1. Die Beschwerdegegnerin ging in ihrem Einspracheentscheid vom 13. März 2023 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 20) hauptsächlich gestützt auf die Beurteilung ihres beratenden Arztes Dr. med. B._____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 4. Dezember 2022 (VB 9) im Wesentlich davon aus, dass es durch den am 4. Juli 2022 erlittenen Sturz zu einer leichten Kontusion bzw. Distorsion des linken Kniegelenkes mit Aktivierung eines Vorzustandes gekommen sei. Spätestens am 15. September 2022 sei der Status quo sine (Zustand, wie er sich auch ohne Unfall eingestellt hätte) erreicht gewesen.