2. 2.1. Gegen den Einspracheentscheid vom 13. März 2023 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. April 2023 fristgerecht Beschwerde und beantragte sinngemäss dessen Aufhebung sowie die Verpflichtung der Beschwerdegegnerin zur Weiterausrichtung der gesetzlichen Leistungen über den 15. September 2022 hinaus bis zur Ausschöpfung "der momentan laufenden [Physiotherapie-]Verordnung". 2.2. Mit Vernehmlassung vom 11. Mai 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: