Die Beschwerdegegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht für diesen Unfall und erbrachte in der Folge Heilbehandlungsleistungen. Nach entsprechenden Abklärungen und Einholen einer Beurteilung ihres beratenden Arztes verneinte sie mit Verfügung vom 14. Dezember 2022 einen Leistungsanspruch über den 15. September 2022 hinaus mangels natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen den noch über diesen Zeitpunkt hinaus geklagten Beschwerden und dem Unfall vom 4. Juli 2022. Die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Einsprache wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 13. März 2023 ab.