2. Nach Art. 52 Abs. 1 ATSG kann gegen Verfügungen innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden. Gemäss Art. 10 ATSV muss eine Einsprache ein Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten (Abs. 1). Sie ist dann zwingend schriftlich zu erheben, wenn sie sich wie vorliegend gegen eine Verfügung richtet, die der Einsprache nach Art. 52 ATSG unterliegt und eine Leistung nach dem AVIG oder deren Rückforderung zum Gegenstand hat (Abs. 2 lit. a). Die schriftlich erhobene Einsprache muss die Unterschrift der Einsprache führenden Person oder ihres Rechtsbeistands enthalten (Abs. 4).