1. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die ihm für August 2022 ausbezahlten 17 Taggelder seien korrekt (und entsprechend nicht zurückzuzahlen), ist vorweg festzustellen, dass es sich beim angefochtenen Einspracheentscheid vom 16. März 2023 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 25 f.) um ein Nichteintreten auf die Einsprache des Beschwerdeführers vom 18. Februar 2023 (VB 31 ff. bzw. 22 ff.) handelt.