2. 2.1. Gegen den Einspracheentscheid vom 16. März 2023 erhob der Beschwerdeführer am 12. April 2023 beim Versicherungsgericht fristgerecht Beschwerde und beantragte unter anderem sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids. 2.2. Mit Vernehmlassung vom 1. Mai 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. -3- Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: