Mit Schreiben vom 23. Februar 2023 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, dass die Einsprache vom 18. Februar 2023 mangels Unterschrift den Anforderungen an eine gültige Einsprache nicht genüge. Unter Androhung des Nichteintretens setzte sie ihm Frist bis zum 15. März 2023, um eine ergänzte Einsprache einzureichen. Am 10. März 2023 reichte der Beschwerdeführer dieselbe nicht unterzeichnete Einsprache erneut (online) ein. Mit Einspracheentscheid vom 16. März 2023 trat die Beschwerdegegnerin nicht auf die Einsprache ein.