Am 18. Oktober 2022 wurde der Beschwerdeführer rückwirkend per 31. August 2022 vom RAV abgemeldet. Mit Verfügung vom 18. Januar 2023 forderte die Beschwerdegegnerin gestützt auf die am 16. September 2022 verfügten Einstelltage die für den 30. und 31. August 2022 erbrachten Leistungen im Umfang von Fr. 301.45 zurück. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 18. Februar 2023 (online) Einsprache. Mit Schreiben vom 23. Februar 2023 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, dass die Einsprache vom 18. Februar 2023 mangels Unterschrift den Anforderungen an eine gültige Einsprache nicht genüge.