1. Der Beschwerdeführer meldete sich am 3. November 2021 beim Regionalen Arbeitsvermittlungsamt (RAV) Q._____ zur Arbeitsvermittlung an und stellte am 27. Oktober 2021 bei der Beschwerdegegnerin Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. November 2021 (ALE). In der Folge bezog er Taggelder (VB 87, 93, 94). Mit Verfügung vom 16. September 2022 stellte das RAV Q._____ den Beschwerdeführer rückwirkend ab 30. August 2022 während fünf Tagen in der Anspruchsberechtigung ein, weil er unentschuldigt oder ohne entschuldbare Gründe einem Beratungsgespräch ferngeblieben war. Am 18. Oktober 2022 wurde der Beschwerdeführer rückwirkend per 31. August 2022 vom RAV abgemeldet.