Versicherungsgericht 1. Kammer VBE.2023.181 / ss / nl Art. 90 Urteil vom 14. September 2023 Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichterin Gössi Oberrichter Roth Gerichtsschreiber Siegenthaler Beschwerde- A._____ führer Beschwerde- Unia Arbeitslosenkasse, Kompetenzzentrum D-CH West, gegnerin Monbijoustrasse 61, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend AVIG (Einspracheentscheid vom 16. März 2023) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Der Beschwerdeführer meldete sich am 3. November 2021 beim Regiona- len Arbeitsvermittlungsamt (RAV) Q._____ zur Arbeitsvermittlung an und stellte am 27. Oktober 2021 bei der Beschwerdegegnerin Antrag auf Ar- beitslosenentschädigung ab dem 1. November 2021 (ALE). In der Folge bezog er Taggelder (VB 87, 93, 94). Mit Verfügung vom 16. September 2022 stellte das RAV Q._____ den Beschwerdeführer rückwirkend ab 30. August 2022 während fünf Tagen in der Anspruchsberechtigung ein, weil er unentschuldigt oder ohne entschuldbare Gründe einem Beratungs- gespräch ferngeblieben war. Am 18. Oktober 2022 wurde der Beschwer- deführer rückwirkend per 31. August 2022 vom RAV abgemeldet. Mit Ver- fügung vom 18. Januar 2023 forderte die Beschwerdegegnerin gestützt auf die am 16. September 2022 verfügten Einstelltage die für den 30. und 31. August 2022 erbrachten Leistungen im Umfang von Fr. 301.45 zurück. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 18. Februar 2023 (online) Ein- sprache. Mit Schreiben vom 23. Februar 2023 teilte die Beschwerdegeg- nerin dem Beschwerdeführer mit, dass die Einsprache vom 18. Februar 2023 mangels Unterschrift den Anforderungen an eine gültige Einsprache nicht genüge. Unter Androhung des Nichteintretens setzte sie ihm Frist bis zum 15. März 2023, um eine ergänzte Einsprache einzureichen. Am 10. März 2023 reichte der Beschwerdeführer dieselbe nicht unterzeichnete Einsprache erneut (online) ein. Mit Einspracheentscheid vom 16. März 2023 trat die Beschwerdegegnerin nicht auf die Einsprache ein. 2. 2.1. Gegen den Einspracheentscheid vom 16. März 2023 erhob der Beschwer- deführer am 12. April 2023 beim Versicherungsgericht fristgerecht Be- schwerde und beantragte unter anderem sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids. 2.2. Mit Vernehmlassung vom 1. Mai 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. -3- Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die ihm für August 2022 aus- bezahlten 17 Taggelder seien korrekt (und entsprechend nicht zurückzu- zahlen), ist vorweg festzustellen, dass es sich beim angefochtenen Ein- spracheentscheid vom 16. März 2023 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 25 f.) um ein Nichteintreten auf die Einsprache des Beschwerdefüh- rers vom 18. Februar 2023 (VB 31 ff. bzw. 22 ff.) handelt. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet damit einzig die Frage der Rechtmässigkeit dieses Nichteintretensentscheids und nicht die Frage der materiellen Rich- tigkeit der Einstelltage (Verfügung vom 16. September 2023 [VB 44 f.]) oder der daraus resultierenden Rückforderung von geleisteten Taggeldern (Verfügung vom 18. Januar 2023 [VB 38 f.]). Auf die diesbezüglichen Vor- bringen ist mangels Anfechtungsobjekts nicht einzutreten. 2. Nach Art. 52 Abs. 1 ATSG kann gegen Verfügungen innerhalb von 30 Ta- gen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden. Gemäss Art. 10 ATSV muss eine Einsprache ein Rechtsbegehren und eine Begrün- dung enthalten (Abs. 1). Sie ist dann zwingend schriftlich zu erheben, wenn sie sich wie vorliegend gegen eine Verfügung richtet, die der Einsprache nach Art. 52 ATSG unterliegt und eine Leistung nach dem AVIG oder deren Rückforderung zum Gegenstand hat (Abs. 2 lit. a). Die schriftlich erhobene Einsprache muss die Unterschrift der Einsprache führenden Person oder ihres Rechtsbeistands enthalten (Abs. 4). Genügt die Einsprache den An- forderungen nach Abs. 1 nicht oder fehlt die Unterschrift, so setzt der Ver- sicherer eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel an und verbin- det damit die Androhung, dass sonst auf die Einsprache nicht eingetreten wird (Abs. 5). 3. Die (online und ohne elektronische Signatur [vgl. BGE 142 V 152 E. 2.4. S. 156]) eingereichte Einsprache vom 18. Februar 2023 (VB 31 ff.) erfüllte mangels Unterschrift die Anforderungen an eine Einsprache gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 10 ATSV nicht. Der Beschwerdeführer hat seine Einsprache mittels E-Mail und ohne Unterschrift eingereicht, obwohl in der Verfügung vom 18. Januar 2023 explizit darauf hingewiesen worden war, dass die Einsprache unterschrieben sein müsse (VB 39). Die Be- schwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer in der Folge unter Andro- hung des Nichteintretens eine Nachfrist zur Nachbesserung der Einsprache bis zum 15. März 2023 gesetzt (VB 29). Diese Nachfrist hat der Beschwer- deführer ungenutzt verstreichen lassen, hat er doch bis zum Fristende keine formgültige, unterzeichnete Einsprache eingereicht. Etwas Anderes macht er denn auch gar nicht geltend. So war die am 10. März 2023 (wie- -4- derum online) eingereichte Einsprache erneut formungültig, da nicht unter- zeichnet (VB 22 ff.). Die Eingabe der unterzeichneten Einsprache per E-Mail vom 20. März 2023 (VB 18 ff.) erfolgte erst nach Ablauf der Nach- besserungsfrist und damit zu spät. Der Nichteintretensentscheid der Be- schwerdegegnerin vom 16. März 2023 ist daher nicht zu beanstanden. 4. 4.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf ein- zutreten ist. 4.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). 4.3. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozi- alversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. -5- Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 14. September 2023 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Kathriner Siegenthaler