3.4.5. Hinsichtlich der medizinischen Beurteilung des Sachverhalts durch den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass diese bereits deshalb unbehelflich ist, weil er als medizinischer Laie hierfür nicht befähigt ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_283/2017 vom 29. August 2017 E. 4.1.2; 9C_614/2015 vom 21. Juni 2016 E. 5.1). Die Frage, ob ein medizinischer Endzustand vorliegt (vgl. Beschwerde S. 17), ist sodann bei der Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente der IV unbeachtlich (Urteil des Bundesgerichts 8C_584/2019 vom 7. November 2019 E. 7.2).