Dass Dr. med. E._____ nach seiner fundierten Untersuchung der Beschwerdeführerin auf weitere Abklärungen verzichtete, stand damit ebenfalls in seinem fachgutachterlichen Ermessen. Aufgrund des Umstands, dass Dr. med. E._____ im Zeitpunkt der Begutachtung nicht über die vollständigen Akten verfügt hatte, wurde schliesslich die ergänzende Stellungnahme vom 20. Oktober 2022 eingeholt.