__ nicht zwingend, dass ein psychiatrischer Gutachter Zusatzuntersuchungen anordnet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_602/2013 vom 9. April 2014 E. 3.2 mit Hinweisen). Zudem kommt dem testmässigen Erfassen der Psychopathologie im Rahmen der psychiatrischen Exploration rechtsprechungsgemäss generell nur eine ergänzende Funktion zu. Ausschlaggebend bleibt die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung (Urteil des Bundesgerichts 9C_344/2013 vom 16. Oktober 2013 E. 3.1.5). Dass Dr. med.