Die Notwendigkeit der Einholung einer Fremdanamnese ist aber in erster Linie eine Frage des medizinischen Ermessens (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_794/2017 vom 27. März 2018 E. 4.2.1 mit Hinweisen). Dass der psychiatrische Gutachter auf die Einholung von Auskünften von Drittpersonen verzichtete, ist demnach nicht zu beanstanden. Auch bezüglich der Wahl der Untersuchungsmethoden kommt der Expertin oder dem Experten ein weiter Ermessensspielraum zu und es ist entgegen der Auffassung von Dr. med. F._____ nicht zwingend, dass ein psychiatrischer Gutachter Zusatzuntersuchungen anordnet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_602/2013 vom 9. April 2014 E. 3.2 mit Hinweisen).