Die Diskrepanz in der Beurteilung (Behandler versus Gutachter) sei sehr wahrscheinlich auch mit den unterschiedlichen Rollen erklärbar. Aufgrund der neu ins Recht gelegten Berichte würden sich aber keine neuen wesentlichen Erkenntnisse, welche eine andere versicherungsmedizinische Beurteilung zu begründen vermöchten, ergeben. An den Ausführungen im Gutachten sei festzuhalten und der medizinische Sachverhalt ändere sich durch die neu ins Recht gelegten Berichte und die darin enthaltenen Beurteilungen der zumutbaren Arbeitsfähigkeit nicht (VB 121 S. 9).